Satzung für den Kreisimkerverein Lüneburg von 1875 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kreisimkerverein Lüneburg von 1875“, abgekürzt „KIV Lüneburg“. Er soll nunmehr die Rechtsfähigkeit erlangen und deshalb in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt und des Landreises Lüneburg.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
§ 2 Verhältnis zum Landesverband Hannoverscher Imker
  1. Der KIV Lüneburg ist eine Gliederung im Sinne von § 10 des Landesverbandes Hannoverscher Imker.
§ 3 Zweck des Vereins
  1. Zweck des KIV Lüneburg ist die Förderung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der Gesichtspunkte im Bereich der Bienenhaltung.
    • Dies soll unter anderen durch folgendes erreicht werden
    • Verbreitung von Informationen über die Bedeutung der Bienenhaltung für Natur und Volkswirtschaft
    • Beratung und Schulung der Imker zur Bienenhaltung
    • Förderung des imkerlichen Nachwuchses
    • Vertretung der imkerlichen Interessen in der Öffentlichkeit
    • Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere in Fragen der Bienengesundheit, der Bienenwanderungen und des Naturschutzes
    • Kooperation mit anderen Vereinen und Verbänden
    • Beratung und Unterstützung der Imker bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
    • Beratung und Unterstützung der Imker bei der Sicherung höchstmöglicher Qualität der erzeugten Bienenprodukte
    • Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die zugunsten der Imkerei im Gebiet des KIV Lüneburg tätig ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den 1. Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter wird die Mitgliedschaft wirksam.
  3. Der Vorstand kann einem Aufnahmeantrag die Zustimmung mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder verweigern. Dies ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann daraufhin verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag entscheiden möge. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein unter Berücksichtigung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
  2. Mit dem Tode eines Mitgliedes.
  3. Durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes aus der Vereinsmitgliedschaft. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen, und es kann die Behandlung des Widerspruchs auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Deren Entscheidung ist endgültig. Der für das laufende Geschäftsjahr fällige Beitrag ist ungeachtet des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Mitglieder des KIV Lüneburg gilt die Beitragsordnung des Landesverbandes Hannoverscher Imker in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung des KIV Lüneburgs beschließen, eigene Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des KIV Lüneburg sind

  1. der Vorstand.
  2. die Mitgliederversammlung. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
§ 8 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

§ 9 Vorstand
  1. Für die Angelegenheiten des Vereines ist, soweit sie nicht Sache der Mitgliederversammlung sind, der Vorstand zuständig.
  2. Dem Vorstand gehören mit gleichwertigem Stimmrecht sieben Mitglieder an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, die Obleute für Bienenwanderungen, Bienengesundheit und Bienenprodukte (Honig).
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nichts Anderes satzungsgemäß gefordert ist.
  4. Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.
    Bis dahin übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied das vakante Aufgabenfeld kommissarisch; für die Funktion des 1.Vorsitzenden ist die der 2.Vorsitzende, danach der Kassenwart und der Schriftführer. Wird eine Vorstandsposition im Zuge einer Mitgliederversammlung vakant, so kann diese Position von derselben Mitgliederversammlung nur kommissarisch neu besetzt werden.
  6. Eine außerordentliche Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes muss auf dem Wege von § 11 Abs.2 auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich fordern.
  7. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder.
  8. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang mit nicht mehr als den zwei bestplatzierten Bewerbern aus dem vorangegangenen Wahlgang (Stichwahl).
  9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Für die Einladung zur Vorstandssitzung ist der 1.Vorsitzende zuständig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied des KIV Lüneburg eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Versammlungsleiter während der Mitgliederversammlung ist der 1.Vorsitzende oder dess Vertreter, außer wenn dessen persönliche Angelegenheiten Tagesordnungspunkt sind. Die Mitgliederversammlung kann mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ein Versammlungsprotokoll ist zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
    • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder.
    • Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes. Der Kassenbericht soll rechtzeitig vor Durchführung der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft worden sein, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Je ein Kassenprüfer wird jährlich für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
    • Wahl des Vorstandes. Für die Durchführung der Vorstandswahl übernimmt ein Wahlausschuss die Versammlungsleitung. Der Wahlausschuss muss mindestens aus einem Versammlungsleiter und aus einem Protokollführer bestehen. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen bei den anstehenden Wahlen nicht kandidieren.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
    • Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
  1. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes erfolgen durch die Jahreshauptversammlung, die innerhalb der letzten drei Monate des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden soll.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstandsbeschluss festgelegt. Steht eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung, so müssen die alte Passage der Satzung und die Neuformulierung im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt werden, und auf die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäße § 11 Abs.4 ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung muss mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung abgesandt worden sein. Sie gilt als zugestellt, wenn sie mit einfachem Brief an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes versandt wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu form- und fristgerecht eingeladen wurde.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie muss innerhalb von vier Wochen form- und fristgerecht einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich fordern.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel durch einfache Mehrheit in offener Abstimmung der anwesenden Mitglieder getroffen. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Schriftlich und geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens drei anwesende Vereinsmitglieder dies verlangen oder es satzungsgemäß gefordert ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Liquidationsversammlung erfolgen. Zur Liquidationsversammlung ist mit einer Ladungsfrist von acht Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Liquidationsversammlung muss mit Zustellungsnachweis erfolgen. Die Auflösung des Vereines muss der einzige Tagesordnungspunkt sein. Die Liquidationsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der auf der Liquidationsversammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Nach Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Imkerei in Stadt und Landkreis Lüneburg.
§ 13 Übergangsbestimmungen

Der KIV Lüneburg ist als e.V. in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger des bisher nicht rechtsfähigen Vereines. Die Mitgliedschaft im KIV Lüneburg und über diesen im Landesverband Hannoverscher Imker sowie im DIB wird durch die Änderung der Rechtsform für die Vereinsmitglieder nicht berührt. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt.

§ 14 Genehmigung

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung, zur Eintragung des Vereines und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderliche formale Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

§ 15 Inkrafttreten

Auf der Mitgliederversammlung des KIV Lüneburg am 13. März 2004 wurde diese Satzung diskutiert und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.

Der „Kreisimkerverein Lüneburg e.V. von 1875“ wurde am 23.September 2004 unter der Nummer VR 1769 in das Vereinsregister des Amtsregister Lüneburgs eingetragen.
Mit diesem Datum wurde die oben stehende Satzung rechtskräftig.