Satzung für den Kreisimkerverein Lüneburg von 1875 e.V.
Satzung für den Kreisimkerverein Lüneburg von 1875 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kreisimkerverein Lüneburg von 1875“, abgekürzt „KIV Lüneburg“. Er soll nunmehr die Rechtsfähigkeit erlangen und deshalb in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt und des Landreises Lüneburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dies gilt erstmals ab dem 01.01.2023
§ 2 Verhältnis zum Landesverband Hannoverscher Imker
1. Der KIV Lüneburg ist eine Gliederung im Sinne von § 10 des Landesverbandes Hannoverscher Imker.
§ 3 Zweck des Vereins
- 1. Zweck des KIV Lüneburg ist die Förderung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der Gesichtspunkte im Bereich der Bienenhaltung. o Dies soll unter anderen durch folgendes erreicht werden
- o Verbreitung von Informationen über die Bedeutung der Bienenhaltung für Natur und Volkswirtschaft
- o Beratung und Schulung der Imker*innen zur Bienenhaltung
- o Förderung des imkerlichen Nachwuchses
- o Vertretung der imkerlichen Interessen in der Öffentlichkeit
- o Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere in Fragen der Bienengesundheit, der Bienenwanderungen und des Naturschutzes
- o Kooperation mit anderen Vereinen und Verbänden
- o Beratung und Unterstützung der Imker*innen bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
- o Beratung und Unterstützung der Imker*innen bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
- o Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitgliedern des Vereins, welche Tätigkeiten für den Verein im oder außerhalb des Vorstandes wahrnehmen, Ersatz für deren Auslagen und Tagegelder gewährt werden. Über die jeweilige Höhe und die Dauer der Zahlungen der dafür eingesetzten Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die zugunsten der Imkerei im Gebiet des KIV Lüneburg tätig ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht für natürliche Personen ab der Vollendung des 12. Lebensjahres. Bei juristischen Personen erfolgt die Stimmrechtsausübung auf der Mitgliederversammlung durch deren gesetzliches Vertretungsorgan. Ein Nachweis der Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen beizubringen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an diesen zu richten. Mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch die bzw. den 1. Vorsitzenden oder durch deren bzw. dessen Vertreter wird die Mitgliedschaft wirksam.
3. Der Vorstand kann einem Aufnahmeantrag die Zustimmung mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder verweigern. Dies ist den jeweiligen Antragstellern schriftlich mitzuteilen. Die Antragsteller können daraufhin verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag entscheiden möge. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein unter Berücksichtigung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Mit dem Tode eines Mitgliedes.
3. Durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes aus der Vereinsmitgliedschaft. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen, und es kann die Behandlung des Widerspruchs auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Deren Entscheidung ist endgültig. Der für das laufende Geschäftsjahr fällige Beitrag ist ungeachtet des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Mitglieder des KIV Lüneburg gilt die Beitragsordnung des Landesverbandes Hannoverscher Imker in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung des KIV Lüneburgs beschließen, eigene Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des KIV Lüneburg sind
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
§ 8 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
§ 9 Vorstand
1. Für die Angelegenheiten des Vereines ist, soweit sie nicht Sache der Mitgliederversammlung sind, der Vorstand zuständig.
2. Dem Vorstand gehören mit gleichwertigem Stimmrecht sieben Mitglieder an: die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende, die Kassenwartin bzw. der Kassenwart, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, die Obleute für Bienenwanderungen, Bienengesundheit und Bienenprodukte (Honig). Bei Bedarf können Funktionsträger*innen innerhalb des Vereins in beratender Funktion und Gäste zur Vorstandssitzung eingeladen werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nichts Anderes satzungsgemäß gefordert ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden.
4. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Bis dahin übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied das vakante Aufgabenfeld kommissarisch; für die Funktion der oder des 1.Vorsitzenden ist dies die oder der 2. Vorsitzende. Für die Funktion der oder des 2.Vorsitzenden ist dies die Kassenwartin bzw. der Kassenwart.
Wird eine Vorstandsposition im Zuge einer Mitgliederversammlung vakant, so kann diese Position von derselben Mitgliederversammlung nur kommissarisch neu besetzt werden.
6. Eine außerordentliche Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes muss auf dem Wege von § 11 Abs.2 auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich fordern.
7. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder.
8. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang mit nicht mehr als den zwei bestplatzierten Bewerbern aus dem vorangegangenen Wahlgang (Stichwahl).
9. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung ist Aufgabe der bzw. des 1. Vorsitzenden und kann, bei deren Verhinderung, durch die oder den 2. Vorsitzenden übernommen werden. Die Einladung ist an keine Form gebunden. Hinsichtlich der Frist müssen zwischen zwei Vorstandssitzungen mindestens 24 Stunden liegen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied des KIV Lüneburg eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter während der Mitgliederversammlung ist die oder der 1.Vorsitzende oder deren Vertreterin bzw. Vertreter, außer wenn deren persönliche Angelegenheiten Tagesordnungspunkt sind. Die Mitgliederversammlung kann mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine andere Versammlungsleiterin bzw. einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ein Versammlungsprotokoll ist zu führen. Es ist von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: o Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder.
o Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes. Der Kassenbericht soll rechtzeitig vor Durchführung der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft worden sein, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Je ein Kassenprüfer wird jährlich für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
o Wahl des Vorstandes. Für die Durchführung der Vorstandswahl übernimmt ein Wahlausschuss die Versammlungsleitung. Der Wahlausschuss muss mindestens aus einer Wahlleiterin bzw. einem Wahlleiter und aus einer Protokollführerin bzw. einem Protokollführer bestehen. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen bei den anstehenden Wahlen nicht kandidieren.
o Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.
o Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
o Beschluss über Widersprüche zu Aufnahmeanträgen und Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
1. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf der dem Abschluss des Geschäftsjahres unmittelbar folgenden Mitgliederversammlung.
2. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich per Brief oder elektronisch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstandsbeschluss festgelegt. Steht eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung, so müssen die alte Passage der Satzung und die Neuformulierung im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt werden. Bei geplanten Satzungsänderungen ist auf die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Abs.4 hinzuweisen. Zwischen dem ersten Werktag, welcher auf die Absendung (Übergabe an Post bzw. Versand per E-Mail) der Einladung folgt und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mehr als 14 Kalendertage liegen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie mit einfachem Brief bzw. per E-Mail an die letzte bekannte Adresse bzw. E-Mailadresse des jeweiligen Mitgliedes versandt wurde.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu form- und fristgerecht eingeladen wurde.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie muss innerhalb von vier Wochen form- und fristgerecht einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich fordern.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel durch einfache Mehrheit in offener Abstimmung der anwesenden Mitglieder getroffen. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Schriftlich und geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens drei anwesende Vereinsmitglieder dies verlangen oder es satzungsgemäß gefordert ist.
§ 11 a Online-Mitgliederversammlung
1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
3. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
4. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend (§9 Nrn. 3 und 9 dieser Satzung)
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Liquidationsversammlung erfolgen. Zur Liquidationsversammlung ist mit einer Ladungsfrist von acht Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Liquidationsversammlung muss mit Zustellungsnachweis erfolgen. Die Auflösung des Vereines muss der einzige Tagesordnungspunkt sein. Die Liquidationsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der auf der Liquidationsversammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2. Nach Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Imkerei in Stadt und Landkreis Lüneburg.
§ 13 Übergangsbestimmungen
Der KIV Lüneburg ist als e.V. in jeder Hinsicht Rechtsnachfolger des bisher nicht rechtsfähigen Vereines. Die Mitgliedschaft im KIV Lüneburg und über diesen im Landesverband Hannoverscher Imker sowie im DIB wird durch die Änderung der Rechtsform für die Vereinsmitglieder nicht berührt. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt.
§ 14 Genehmigung
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung, zur Eintragung des Vereines und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderliche formale Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
§ 15 Inkrafttreten
Auf der Mitgliederversammlung des KIV Lüneburg am 13. März 2004 wurde diese Satzung diskutiert und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.